Beschwerde an das Bundesgericht in Sachen Hanf, 17. November 2008
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17. November 2008 VW/km
Beschwerde in Strafsachen
In Sachen
Frau Sylvia Weisskopf, Weichselmattstrasse 4, 4103 Bottmingen vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen Beschwerdeführerin gegen
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abt. Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal Beschwerdegegner
Betreffend
Urteil vom 5. August 2008
RECHTSBEGEHREN:
1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5.8.2008 aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei vom Vorwurf des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
BEGRÜNDUNG:
I. Formelles
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes am Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2. Gerügt werden mit der vorliegenden Beschwerde ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 27 BV sowie Art. 78 BV. Diese Rügen sind zulässige Rügen in einer Beschwerde in Strafsachen.
3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Urteils zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert.
4. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 17.10.2008 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde erfolgt innert der 30-tägigen Frist. Beweis: Urteil von 5.8.2008 inkl. Zustellcouvert, in Kopie Beilage 1
5. Der Unterzeichnete ist gehörig bevollmächtigt. Beweis: Vollmacht bei den Verfahrensakten Verfahrensakten der Vorinstanz 300 2005 487 A 3915 von Amtes wegen beizuziehen
II. Materielles
A. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4.5.2007 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Sie hatte im Zeitraum von Juni 1998 bis Oktober 2003 Hanfprodukte verkauft. Beweis: Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen
2. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Appellation erhoben. Mit Urteil vom 5.8.2008 hat der Beschwerdegegner das Urteil bestätigt. Beweis: Angefochtenes Urteil, Beilage 1
4. Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltende gemacht, dass das Urteil der gegen Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 27 BV Art. 78 BV und Art. 8 EMRK verstösst.
5. Diese Rügen sind nachfolgend im Detail darzulegen.
B. Rechtliches
1. Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 BV
aa.) Allgemeines
1. Richtig ist, dass der gegenüber der Gesetzgebung erhobene Einwand der Verfassungswidrigkeit in Anbetracht von Art. 190 BV nichts daran ändert, dass die betreffenden Normen für die Rechtsanwendung verbindlich sind. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch im Bereich von Hanf dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung in besonderem Masse Rechnung zu tragen.
2. Dies deshalb, weil entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die zum jetzigen Zeitpunkt (noch) geltenden Normen des Betäubungsmittelgesetzes zum Hanfkraut alles andere als unmissverständlich und genau formuliert sind:
a.) Gemäss Art. 1 BetmG gehört Hanfkraut zu den Betäubungsmitteln. Gemäss Art 8 BetmG verhält es sich jedoch so, dass Hanfkraut nur dann nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden darf, wenn dies zur Betäubungsmittelgewinnung erfolgt.
b.) Das Bundesgericht legt diese Norm so aus, dass ab einem gewissen Grenzwert von THC-Gehalt, Hanfkraut faktisch als Betäubungsmittel gilt. Es trifft somit nicht zu, dass das Gesetz keinen richterlichen Interpretationsspielraum mehr zulassen würde. Vielmehr verhält es sich so, dass erst durch die Rechtsprechung des Bundesge-richts das Verhalten der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als strafbar taxiert werden konnte.
c.) Dies zeigt auch augenscheinlich die Praxis im Kanton Basel-Landschaft auf: Der Handel mit Hanfprodukten im Laden "zum Hinkelstein" der Appellantin fiel in einen Zeitraum grosser politischer Bestrebungen, unter anderem des Kantons Basel-Landschaft, den Konsum von Cannabisprodukten zu legalisieren. Die Behörden tolerierten in diesen Jahren das Verhalten der Appellantin (anders ist im übrigen auch die enorm lange Verfahrensdauer nicht zu erklären). Zudem gaben die zuständigen Stellen auch immer wieder widersprüchliche Signale ab. So wurde in den Medien immer wieder berichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht einschreiten würden solange in den Hanfläden Hanfprodukte nicht an Minderjährige verkauft würden.
d.) Bekanntlich ist das Parlament letztlich nicht auf die geplante Revision des Betäubungsmittelgesetzes eingetreten. Anzumerken ist jedoch, dass im Entwurf der Bun-desverwaltung für diese Revision nicht nur die Legalisierung des Konsums, sondern auch die Legalisierung der Herstellung des Verkaufs von Cannabis- und Hanfprodukten und Hanfpflanzen jeglicher Art vorgesehen war.
3. Vor diesem Hintergrund ist es den Gerichten nicht verwehrt, die Betäubungsmittel-strafbestimmungen im Bereich von Hanf im Hinblick auf deren Konformität mit der Verfassung auszulegen.
bb.) Vorgaben der Verfassung
1. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Aus diesem Grundrecht ergibt sich unmittelbar die Straflosigkeit von Selbstgefährdungen. Konkret bedeutet dies, dass der Entscheid, wie gefährlich jemand leben will, als Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheit, letztlich jedem selber überlassen bleiben muss. Zu denken ist dabei an riskante Extremsportarten, an das Autofahren im Alltagsverkehr, an das Trinken hochprozentiger Alkoholika, samt und sonders Verhaltensweisen, die rechtlich erlaubt sind. Auch greift der Staat bspw. nicht ein, wenn jemand sich entscheidet, sich mit einer Alternativtherapie zu heilen oder bspw. bei einer Krebserkrankung die lebensverlängernden Medikamente nicht nehmen will. Der Staat garantiert den Mitgliedern somit die persönliche Freiheit letztlich selber zu entscheiden, in welchem Ausmass diese sich selber gefährden dürfen. Dieses Prinzip müsste konsequenterweise auch für den Konsum von Betäubungs-mitteln, insbesondere von Hanfkraut gelten.
2. Im Bereich von Hanfkraut besteht demnach ein verfassungsmässiges Recht auf Konsum und das Konsumverbot des Art. 19a Betäubungsmittelgesetz erweist sich insofern als verfassungswidrig (vgl. im Detail zu diesen Überlegungen: PETER ALBRECHT, die Bilanz nach dreissig Jahren Drogenjustiz: die Gerichte haben versagt, Plädoyer 6/04 Seite 28ff.).
3. Entgegen den Ausführungen des Bundesgerichts in dem von der Vorinstanz zitier-ten Entscheid 6P.25/2006 fällt der Entscheid, wie stark und durch welches Verhal-ten sich ein Mensch selber gefährdet unter den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV. Als Teilgehalte des Anspruchs lassen sich drei Bereiche herausschälen, nämlich das Selbstbestimmungsrecht über den Körper, den Schutz der Privatsphäre sowie die freie Gestaltung der Lebensführung. Der Entscheid, den eigenen Körper bzw. dessen Gesundheit zu gefährden, ohne dabei Dritte zu gefährden, muss demnach frei von staatlichen Einwirkungen bleiben. Auch wenn sich die persönliche Freiheit nur auf elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bezieht und nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit hat, so gehört der Entscheid, sich selber zu gefährden zu diesen elementaren Entscheidungen. Dies auch vor dem Hintergrund der Überlegung, dass im Bereich der körperlichen und psychischen Integrität die Freiheit des Individiums massgebend sein sollte. Dem Rechtsgutträger steht insofern die Definitionsmacht über seine Gesundheit, seinen Körper und seine Seele zu. Solange keine Rechtsgüter Dritter verletzt oder gefährdet werden, ist somit jedermann berechtigt, so gefährlich und so unvernünftig zu leben, wie er möchte (vgl. auch C. Nestler, in: A. Kreuzer (Herausgeber), Handbuch des Betäubungsmittel-strafrechts München 1998. §11 Randnote 66ff, zit. bei Albrecht a.a.O.) und dieser Entscheid gehört zu den elementaren Entscheidung in einem Leben.
4. Prof. Albrecht geht in seinem oben zitierten Aufsatz auf überzeugende Art und Weise noch weiter und erklärt, dass wenn man ein aus der Bundesverfassung abgeleite-tes Recht auf Drogenkonsum anerkennt, auch die Legitimation der weitgefassten Strafnormen gegen den unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln brüchig werde.
Die blosse Unterstützung einer bewusst und eigenverantwortlich eingegangenen Selbstgefährdung Dritter soll danach kein strafrechtliches Unrecht bilden.
Bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zieht man dies prinzipiell nicht in Zweifel.
Augenscheinliches Beispiel ist dort auch die Rechtsprechung zur Frage der Straf-barkeit von Dritten im Zusammenhang mit einem Suizid: Dort hängt die Strafbarkeit von Dritten entscheidend davon ab, ob der Tod als fremdbestimmte Tötung oder als freiverantwortlicher Suizid eingestuft wird. Beim freiverantwortlichen Suizid wird die strafbare Beteiligung abschliessend durch Art. 115 StGB geregelt. Ein Dritter ist danach nur dann strafbar, wenn er jemand aus selbstsüchtigen Beweggründen zum Selbstmord verleitet. Liegt eine auf dem freien Entschluss des Betroffenen realisierte Selbsttötung vor, können allfällige Teilnahmehandlungen nach herrschender Rechtserfassung nicht gleichzeitig als Tötung durch Unterlassung, als fahrlässige Tötung oder als Aussetzung, oder allenfalls als Unterlassung der Nothilfe geahndet werden (vgl. Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bern 1995 § 1 Note 55).
5. Übernimmt man die Grundsätze, die gestützt auf die allgemeinen strafrechtlichen Teilnahmeregeln bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelten, auch für Ver-haltensweisen, bei denen anderen Personen der Gebrauch von Betäubungsmitteln ermöglicht wird, so zeigt sich, dass diese Form der Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung ebenfalls kein strafrechtliches Unrecht bilden kann. Dies umso mehr, wenn dabei die Drittperson, wie dies wohl in aller Regel der Fall ist, keinerlei Einfluss nimmt auf den Entscheid des Konsumenten, Betäubungsmittel zu gebrauchen.
6. Selbstverständlich ist ähnlich wie beim oben geschilderten Suizid eine Ausnahme lediglich dort anzunehmen, wo der Konsument wegen seiner Jugend oder infolge einer anderen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Die blosse Unterstützung einer informierten und eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (zur Verfügung stellen des Gefährdungsmittels) kann und soll jedoch nicht strafbar sein.
Aufgrund dieser Überlegungen hält somit nicht nur das Konsumverbot, sondern auch das umfassende Verbot, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, vor den Grundsätzen von Art. 10 Abs. 2 BV nicht stand.
7. Die Vorinstanz bringt vor, dass das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln nicht in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV falle, weil dies nicht als grundlegender Aspekt der freien Lebensgestaltung erachtet werden könne.
Unbestreitbar gehören jedoch in der heutigen Zeit die berufliche Entfaltung und die Gestaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu den elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung eines Menschen. Zudem wird in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete persönliche Freiheit für das Berufsleben in der Verfassung durch Art. 27 ergänzt und der Schutzbereich für diesen Bereich explizit auf das Berufsleben bezogen. Die in Art. 27 gewährleistete Wirtschaftsfreiheit kann durchaus als Teil der persönlichen Freiheit betrachtet werden.
Ohne jeden Zweifel fällt der Handel mit Hanfkraut unter den Schutzbereich von Art. 27 BV.
8. Gerügt wird deshalb nicht nur ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV, sondern auch ein Verstoss gegen Art. 27 BV, insbesondere ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot der Gewerbegenossen.
Dabei ist folgendes klar: Die generelle Strafbarkeit des Konsums und des Verkauf von Cannabisprodukten bei gleichzeitiger kompletter Freigabe des Umgangs mit Alkohol und Nikotin ist und bleibt willkürlich. Unter dem Gesichtpunkt der Gesundheitsgefährdung lässt sich diese Unterscheidung schlichtweg nicht begründen.
Die weitgefassten Strafnormen des BetMG und die diese Normen eng auslegende Rechtsprechung verstossen somit vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber zudem eine willkürliche Entscheidung zwischen legalen und illegalen Drogen getroffen hat, gegen Art. 27 BV.
Die Normen, gestützt auf welche meine Mandantin mit Urteil vom 4. Mai 2007 verurteilt worden ist, verstossen somit insgesamt gegen die Bundesverfassung und die Verurteilung der Beschwerdeführerin ist entsprechend aufzuheben.
2. Verstoss gegen Art. 78 BV
1. Es ist der Beschwerdeführerin wichtig anzumerken, dass durch die massive Repression im Bereich der Kultivierung der althergebrachten Nutzpflanze Hanf legale Hanfprodukte im gesamten Lebensbereich vom Markt verdrängt wurden und durch meist minderwertige Alternativprodukte ersetzt wurden.
2. Im Zusammenhang mit diesem Umgang der Behörden mit der Kulturpflanze Hanf, welcher gegenwärtig einem Anbau- und Kultivierungsverbot gleichkommt, sieht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 78 Abs. 4 BV. Die Verfassungsnorm gibt vor, dass der Bund bedrohte Arten vor der Ausrottung schützen muss und die Kriminalisierung althergebrachter Hanfsorten verstösst gegen dieses Gebot.
3. Ebenfalls fraglich ist, ob dieses Vorgehen in Einklang zu bringen ist mit dem internationalen Biodiversitätsübereinkommen, welches zum Ziel hat, die Erhaltung der Artenvielfalt sicherzustellen.
3. Verstoss gegen Art. 8 EMRK
1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
2. In einem wegweisenden Entscheid hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg am 29.4.2002 im Entscheid "Case of Pretty v. The United Kingdom (application-nr. 2346/02) verschiedene wichtige Ausführungen gemacht zur Frage des Inhaltes von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
In diesem Entscheid ging es um die Frage, ob es zulässig ist, dass die englischen Behörden sich weigerten, dem Ehemann einer todkranken Frau, die nicht mehr in Lage war, sich entsprechend ihrem Wunsch selber zu töten, bei einer Hilfeleistung Straffreiheit zuzusichern. Auf Seite 35 des erwähnten Entscheides macht das Gericht folgende Feststellung:
" The applicant in this case is prevented by law from exercising her choice to avoid what she considers will be an undignified and distressing end to her life. The Court is not prepared to exclude that this constitutes an interference with her right to re-spect for private life as guaranteed under Article 8 § 1 of the Convention. It consi-ders below whether this interference conforms with the requirements of the second paragraph of Article 8"
3. Der Gerichtshof kommt in diesem Zusammenhang somit zum Schluss, dass die gemäss Art. 8. EMRK gewährte Autonomie auch das Recht einer Person beinhalte, sich für den Freitod zu entscheiden.
4. Eine Verhinderung desselben ist somit nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.
5. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Verbotes des Konsums und der Wei-tergabe von Cannabisprodukten bedeutet dieser Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin folgendes:
a.) Art. 8 EMRK gewährt einen Anspruch auf Selbsttötung. Darin ist sicherlich nach dem Grundsatz des "argumentum a maiore ad minus" auch ein Anspruch eines Individuums enthalten, autonom über etwaige blosse Selbstgefährdungen zu entscheiden. Eingriffe in diese Autonomie sind demnach nur zulässig, wenn auch diese die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllen.
b.) Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur auf wesentliche Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit gerichtet. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Aufsicht, fällt der Entscheid, sich selber zu gefährden in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da dieser Entscheid wie bereits dargelegt ein Teil der wesentlichen Ausdrucksmög-lichkeiten ausmacht, die einem Menschen bei der Gestaltung seines Lebens zur Verfügung stehen.
c.) Der Eingriff in die Autonomie der Bürgerinnen und Bürger ist im Fall der Strafnormen des BetMG gesetzlich vorgesehen. Fragwürdig ist, ob der Eingriff auch entsprechend der Vorgaben von Art. 8 EMRK Abs. 2 notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
d.) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit eines solchen Eingriffes:
Klar ist vorweg, dass die Notwendigkeit der Verhütung von Straftaten nicht zur Begründung beigezogen werden kann, da dies einen Zirkelschluss bedeuten würde. Geprüft werden muss jedoch, ob das Verbot des Cannabiskonsums und das Verbot der Weitergabe von Cannabisprodukten notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes oder zur Aufrechterhal-tung der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Im Vordergrund steht klarerweise die Frage, ob das Verbot des Cannabiskonsums gerechtfertigt ist zum Schutze der Gesundheit der Gesellschaft.
Immer wieder wird die sogenannte Volksgesundheit als kollektives Schutzobjekt zur Legitimierung der Strafnormen im Betäubungsmittelgesetz genannt. Der Begriff der Volksgesundheit ist gemäss Albrecht von grosser begrifflicher Unschärfe geprägt. Es bleibt vollkommen unklar, was man sich unter einem gesunden Volk überhaupt vorzustellen hat. Eine Gesellschaft ohne irgendwelche Abhängigkeit erzeugenden Substanzen gibt es nicht und wird wohl von niemandem wirklich ernsthaft angestrebt.
Nicht anders ist zu erklären, dass Alkohol und Nikotin nach wie vor legale Suchtmittel sind, die von jedermann freiverantwortlich konsumiert werden dürfen. Ist die Volksgesundheit jedoch nicht klar zu definieren, so verliert sie jegliche legitimierende und limitierende Potenz. Es fehlt ihr von vorneherein die Eignung, die gesetzliche Verbotsmaterie zu strukturieren (vgl. Albrecht Zur Legitimation der Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19ff,) Publikation der Universität Basel, Februar 2007). Albrecht führt weiter aus, es sei nicht ersichtlich, wie etwa eine Verletzung oder konkrete Gefährdung der Volksgesundheit definiert oder festgestellt werden soll. Entsprechend kann ein Verbot und eine Einschränkung nicht mit dem Argument, dass die Gesundheit des Volkes geschützt werden müsse, begründet werden.
Dass in der demokratischen Gesellschaft der Schweiz ein Verbot des Konsums von Cannabis und der Weitergabe von Cannabisprodukten für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, wird wohl auch niemand ernsthaft behaupten wollen. Andernfalls wäre zu erklären, weshalb die Bundesverwaltung ein detailliert und die Weitergabe von Cannabisprodukten legalisiert worden wären.
Ebenfalls nicht tangiert sind die Rechte und Freiheiten anderer, ist doch der Konsum oder auch die Weitergabe von Cannabisprodukten so lange unproblematisch, als dass der Jugendschutz gewährleistet ist und im Zuge der restriktiven Rauchergesetzgebung sichergestellt ist, dass Dritte nicht durch den beim Konsum von Cannabisprodukten entstehenden Rauch belästigt werden.
e.) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, welche einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen würden, im Bereich von Cannabis und Hanf nicht gegeben sind. Die Strafnormen des BetMG im Bereich von Cannabis verstossen somit gegen die Vorgaben EMRK. Beim Konsum fallen sie auch in jedem Fall in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
7. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verhält es sich zudem so, dass der Staat grundsätzlich nicht frei ist im Bereich des Erlasses von Verbotsnormen. Dies aufgrund von folgenden Überlegungen (vgl. für diese Überlegungen die Ausführungen im Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts BVerfG, 2 BvR 392/07 vom 26.2.2008, Absatz-Nr. 75 -77 ):
a.) Strafrechtliche Eingriffe wiegen besonders schwer. Mit der Strafe wird dem Verurteilten ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen, ihn trifft, über die sonstige Beeinträchtigung seiner Grundrechte in Strafdrohung, Strafverfahren und Strafvollzug hinaus, ein sozialethisches Unwerturteil.
b.) Der Strafgesetzgeber ist deshalb in der Wahl der Ziele seines Handelns nicht frei; geschützt werden dürfen nur elementare Werte des Gemeinschaftslebens, wie die Sicherung der Grundlagen einer geordneten Gesellschaft und die Bewahrung wichtiger Gemeinschaftsbelange.
c.) Somit muss eine Strafnorm nicht nur ein legitimes Ziel der Allgemeinheit verfolgen. Es muss sich zudem um einen wichtigen Belang, um einen elementaren Wert, um eine Grundlage unseres Zusammenlebens handeln.
d.) Strafrecht ist ultima ratio, es ist das letzte verfügbare Mittel, um einen Belang der Allgemeinheit zu schützen, und kommt deshalb nur in Betracht, wenn das inkriminierte Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich ist.
e.) Unverzichtbarer Bestandteil der Entscheidung des Gesetzgebers ist somit Klarheit über die Ziele, die er mit seiner Regelung verfolgt. Der Gesetzgeber darf es nicht der Rechtspraxis oder der Rechtswissenschaft überlassen, seiner Strafnorm einen Zweck nachträglich zu unterlegen.
8. In casu verhält es sich so, dass das Verbot des Handels im Hanfbereich lediglich das Grundziel der Strafnormen, nämlich eine Verhinderung des Konsums bzw. eine Abstinenz der Bevölkerung, stützen soll. Dies bedeutet jedoch, dass wenn bereits das Konsumverbot nicht genügende legitimiert ist, dies auch für alle das Konsumverbot unterststützenden Strafnormen gilt.
Konkret fehlt dem Verbot des Handels von Hanfprodukten zwischen mündigen Bürgerinnen und Bürgern der Zweck, wenn der Konsum nicht gestützt auf eine Begründung im obigen Sinne verboten werden kann.
Dies bedeutet insgesamt, dass der Schuldspruch meiner Mandantin gegen Art. 8 EMRK verstösst. Er ist deshalb aufzuheben.
III. Kosten
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Christian von Wartburg, Advokat
Beilage: Entscheid vom 5.8.2008, inkl. Zustellkuvert









