CH: Cannabis und das Ordnungsbussenmodell
Cannabis: Ordnungsbussenmodell kommt
Die beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats und des Ständerats sind sich einig, dass Cannabiskonsum künftig nur noch im Ordnungsbussenverfahren bestraft werden soll. Die Kommission des Nationalrats formuliert nun einen konkreten Vorschlag. Der Fachverband Sucht und sein Westschweizer Partnerverband stehen dem Vorhaben ambivalent gegenüber und formulieren die fachliche Haltung in einem Positionspapier: Fachlich ist das Ordnungsbussenmodell keine Lösung, politisch aber immerhin ein Schritt aus dem völlig unbefriedigenden Status Quo. (20.01.10)
http://www.fachverbandsucht.ch
http://www.great-aria.ch/
Groupement Romand d’Etudes sur l’Alcoolisme et les Toxicomanies.
Am 27. März 2009 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) die Parlamentarische Initiative der Fraktion CVP/EVP/Grünliberale vom 16. Juni 2004 (PI 04.439) gutgeheissen. Sie fordert: «Der Konsum von Betäubungsmitteln – einschliesslich Cannabis – bleibt verboten. Der Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis soll dem Ordnungsbussenverfahren unterstellt werden.» Das vorliegende Dokument bringt die Position der Schweizer Suchtfachleute in die Diskussion ein.
Grundaussagen zur Cannabispolitik
Die Schweizer Suchtfachleute halten fest:
♦ Cannabis ist die in der Schweiz am häufigsten konsumierte illegale Substanz.
♦ Cannabis ist ein Produkt, dessen Konsum – insbesondere wenn es geraucht wird –
Gesundheitsrisiken mit sich bringt. Minderjährigen Konsumierenden ist eine besondere
Aufmerksamkeit zu schenken, weil der fortgesetzte Konsum von Cannabis
negativ auf ihre Entwicklung, Ausbildung sowie die soziale und berufliche Integration
wirken kann. Schätzungen gehen davon aus, dass in der Gesamtheit der
Cannabiskonsumierenden etwa 5 Prozent fachliche Hilfe benötigen. Die übrigen 95
Prozent entwickeln im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum keine Problematik.
♦ Aus Präventionsperspektive sind positive Anreize auf lange Sicht wirksamer als
Verbote.
♦ Statt den Konsumierenden sind die Probleme zu bekämpfen, welche mit dem
Konsum verbunden sind.
♦ Eine strikte Regulierung des Marktes ist notwendig.
♦ Die kantonal unterschiedlichen Praktiken im Umgang mit Cannabis bedürfen der
Vereinheitlichung.
♦ Eine zukunftsorientierte Cannabispolitik passt sich in die Perspektive einer
kohärenten Suchtpolitik ein, wie sie die Eidg. Kommission für Drogenfragen in ihrem
Bericht «psychoaktiv» formuliert hat.
Eine fachlich fundierte Cannabispolitik entkriminalisiert den Konsum und reguliert den Markt. Der Ordnungsbussenansatz vermindert einzig die Bestrafung und ist damit keine «Cannabis-Politik». Er würde eine punktuelle Verbesserung im Umgang mit der Problematik bringen. Eine dauerhafte Lösung ist er nicht.
Grundaussagen zum Ordnungsbussenansatz
Ordnungsbussen
♦ sind ein Instrument des Umgangs mit Cannabis und begründen als solche noch keine
eigentliche Cannabis-Politik. Der Ordnungsbussenansatz muss sich in das 4-Säulen-
Prinzip der Schweizer Drogenpolitik integrieren.
♦ dürfen nicht als Legitimation missbraucht werden, damit sich der Staat der
Cannabisproblematik nicht weiter annehmen muss.
♦ geben keine Antwort auf die Fragen, welche sich für die Fachleute insbesondere in
Bezug auf jugendliche Konsumierende stellen.
♦ müssen bei Jugendlichen und Erwachsenen differenziert angewendet werden.
Position im Umgang mit erwachsenen Konsumierenden
Cannabiskonsum ist bei Erwachsenen in der Schweiz weit verbreitet. Die wachsende Nachfrage nach Behandlungsangeboten zeigt die Notwendigkeit eines wirksamen differenzierten Angebots; für die Behandlung ist die Eigenmotivation des betroffenen Individuums ein wichtiger Faktor. Neben Behandlungsangeboten bedarf es schadensmindernder Massnahmen.
Der Vollzug des bestehenden Verbots schafft namhafte Probleme. Einerseits wird die Umsetzung des Verbots kantonal oder sogar kommunal unterschiedlich gehandhabt. Diese Willkür schwächt die Präventionsbotschaften. Andererseits verursacht der Vollzug einen enormen Administrativaufwand, welcher angesichts der relativ grossen sozialen Toleranz gegenüber Cannabis kaum legitimierbar ist. Auch die gesundheitlichen Risiken legitimieren keine Strafverfolgung.
Zur Anwendung des Ordnungsbussenansatzes bei Erwachsenen sind folgende
Feststellungen zu treffen:
• Der Verzicht auf ein Strafverfahren trägt zur Entstigmatisierung der Konsumierenden
bei.
• Eine gesetzliche Verankerung des Ordnungsbussenansatzes auf Bundesebene trägt
zur Harmonisierung des Umgangs mit Cannabis in der ganzen Schweiz bei und
leistet einen Beitrag zur Rechtsgleichheit.
• Das erleichterte Bussenverfahren gibt der Praxis, wie sie heute vielerorts Realität ist,
einen Rahmen.
• Die Verankerung eines einheitlichen und durchsetzbaren Vorgehens stärkt die
Glaubwürdigkeit der präventiven Botschaft.
Die Schweizer Suchtfachleute akzeptieren die Einführung eines Ordnungsbussenansatzes für erwachsene Konsumierende, sofern die Praxis schweizweit einheitlich ist (Bussenhöhe, Verfahren) und der Schutz der Privatsphäre gewährleistet bleibt (kein zentrales Bussenregister).
Position im Umgang mit minderjährigen Konsumierenden
Die Problematik bei Minderjährigen unterscheidet sich von den Erwachsenen, weil bei ihnen eine pädagogische Komponente hinzu kommt. Die Eigenheiten des Jugendalters provozieren eine Spannung zwischen sozialer Erwartung und jugendlichem Verhalten. Der Konsum von Cannabis ist auch vor dem Hintergrund dieser Fragen rund um Identität und Auflehnung zu betrachten.
Jugendliche leiden selten an eigentlichen Abhängigkeitserkrankungen, weil diese erst über längere Zeiträume chronisch werden. Gleichwohl zeigt die Forschung, dass früher Cannabiskonsum die Gefahr künftiger Cannabis-Abhängigkeit erhöht. Jugendliche Cannabiskonsumierende sind deshalb zentrale Zielgruppe für Bemühungen im Bereich Früherkennung und Frühintervention.
Bei allen Anstrengungen ist nicht zu vergessen, dass sich die grosse Mehrheit der Schweizer Jugendlichen körperlich, mental und sozial problemlos entwickelt. Gelegentlicher Cannabiskonsum allein begründet noch keine problematische Entwicklung. Dies ändert sich erst, wenn der Konsum den Rahmen des Experimentierens verlässt.
Rahmenbedingungen für fachliche Interventionen bei Jugendlichen:
• Fast nie suchen Jugendliche von sich aus professionelle Unterstützung.
• In schwierigen Situationen ist es notwendig, ein Mittel zu finden, um eine
Verhaltensänderung herbeizuführen. Dafür braucht es zuerst eine vertrauensvolle
Beziehung zwischen Fachperson und betroffenem Jugendlichen.
• Bei Jugendlichen spielt das Umfeld eine zentrale Rolle für die Aufnahme und
Fortsetzung einer therapeutischen Intervention. Die Familie, die Schule und die
Justizbehörden sind wichtige Schnittstellen.
• Angeordnete Interventionen können sinnvoll sein.
• Wenn das familiäre und/oder schulische Umfeld ausserordentlich brüchig ist, muss
die Früherkennung und Frühintervention über Schnittstellen wie die
Jugendstaatsanwaltschaft begünstigt werden.
Erwägungen zur Anwendung des Ordnungsbussenansatzes bei Jugendlichen:
• Cannabiskonsum hat bei Jugendlichen oft die Funktion als «Katalysator» oder
«Warnsignal», welche anzeigen, dass dieser Jugendliche spezifische
Aufmerksamkeit braucht. Die Bestrafung mittels Busse schafft hier keinen adäquaten
Handlungsspielraum.
Die Schweizer Suchtfachleute weisen die Anwendung des Ordnungsbussenansatzes bei Jugendlichen zurück. An dessen Stelle braucht es Massnahmen der Früherkennung und Frühintervention.
Früherkennung und Frühintervention bei jugendlichen Cananbiskonsumierenden
Früherkennung und Frühintervention bei Jugendlichen mit problematischem Cannabiskonsum hat sich in den letzten Jahren als viel versprechender und beachteter Ansatz etabliert. Die Fachleute und –institutionen verfügen heute über eine breite Erfahrung, welche erlaubt, jene Jugendlichen früher zu erkennen, die spezifischer Unterstützung bedürfen.
Wie kann man jedoch bei Jugendlichen früh intervenieren, wenn diese selbst gar keine Unterstützung möchten? Wie kann man vermeiden, dass Jugendliche mit problematischem Cannabiskonsum generell als «problematisch» abgestempelt werden? Dies sind aktuelle Fragestellungen der Früherkennung und Frühintervention, welche die Bedeutung einer sorgsamen Herangehensweise verdeutlichen.
Früherkennung
Das revidierte Betäubungsmittelgesetzt formuliert das Ziel, «Personen vor den negativen
gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des
Verhaltens» zu schützen (Art. 1c.). Handelt es sich dabei um Kinder oder Jugendliche wird
diese Bestimmung in den Artikeln 3b Abs 2 verstärkt: «Der Bund führt nationale Programme
zur Prävention durch und fördert insbesondere die Früherfassung suchtbedingter Störungen;
dabei stellt er die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund». Art 3c
konkretisiert die für die Früherkennung und Frühintervention zentralen Fragen rund um
Gefährdungsmeldungen und Meldebefugnisse. Diese Logik muss in der Cannabispolitik
aufgenommen werden:
• Früherkennung und Frühintervention sollen soziale und gesundheitliche
Beeinträchtigungen Jugendlicher Cannabiskonsumierende verhindern.
• Das koordinierte Zusammenwirken von Prävention (im Sinne der Früherkennung und
Frühintervention) und Repression ist essenziell. Dieses Prinzip hat sich in den
Kantonen bereits heute durchgesetzt und entspricht auch der Logik des neuen
Betäubungsmittelgesetzes, welches am 30. November 2008 von der Bevölkerung
deutlich angenommen wurde.
Abklärung
Schätzungen gehen davon aus, dass in der Gesamtheit der Cannabiskonsumierenden etwa
5 Prozent fachliche Hilfe benötigen. Die übrigen 95 Prozent entwickeln im Zusammenhang
mit dem Cannabiskonsum keine Problematik. Die Ressourcen müssen entsprechend auf die
5 Prozent der Problemkonsumierenden konzentriert werden:
• Cannabiskonsum ist nicht an sich eine Abhängigkeitserkrankung. Behandlungszwang
ohne Vorliegen einer Problematik ist nicht sinnvoll.
• Vor einer therapeutischen Intervention bedarf es einer sorgfältigen Abklärung der
konkreten Situation.
• Diese Abklärung muss von einer entsprechend qualifizierten Fachperson
vorgenommen werden.
Behandlung
Problematischer Cannabiskonsum hängt oft zusammen mit schulischen Schwierigkeiten,
familiären Problemen, psychischen Auffälligkeiten, sozialer Isolation etc. Entsprechend
vielschichtig sind fachlich fundierte Interventionen. Diese müssen vernetzt angegangen
werden, wobei ein alleiniger Fokus auf das problematische Verhalten vermieden werden und
den protektiven Faktoren ein besonderes Augenmerk geschenkt werden sollte.
• Behandungsansätze, welche die Angehörigen einbeziehen und motivierend konzipiert
sind, sind bei jugendlichen Cannabiskonsumierenden wirksam.
• Eine vernetzte Arbeit unter Einbezug der spezifischen Komptenzen der
verschiedenen Professionen / Institutionen ist unerlässlich, um der Vielschichtigkeit
der Problematik gerecht zu werden.
• Zwang kann als «ultima ratio» sinnvoll sein, indem so der verbindliche Rahmen für
eine Intervention gegeben wird.
Spezialisierung der involvierten Einrichtungen
Die Arbeit mit Jugendlichen ist komplex. Es braucht dafür eine Vielzahl von Kompetenzen.
Die Kantone sind gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz verpflichtet, qualifizierte Stellen zu
bezeichnen (Art 3c Abs 3: «Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder
private Behandlungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen,
namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.»). Aus fachlicher
Perspektive ist klar, dass diese Einrichtungen zwingend folgende Charakteristika aufweisen
müssen:
1. Spezialisierung auf Suchtprobleme
2. Spezialisierung auf Jugendliche
3. Vernetzung mit den existierenden Suchthilfeeinrichtungen
Datenschutz und Vertraulichkeit
Früherkennung und Frühintervention zielt auf ganz konkrete Individuen und nicht auf Risikogruppen. Diese Eigenheit wirft die Frage nach der Vertraulichkeit im Umgang mit Personendaten auf. In Bezug auf Jugendliche ist entscheidend, dass Vertraulichkeit und Datenschutz darauf abzielen, inbesondere längerfristig «Etikettierung» eines spezifischen Jugendlicher als «Problemfall» zu vermeiden.
Verfasser: Jean-Félix Savary, GREA
Übersetzung: Markus Theunert, Fachverband Sucht, 22. Oktober 2009










