Eidgenössische Volksinitiative (Text)
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 105a (neu)
1. Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.
2. Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei.
Art. 105b (neu)
1. Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze.
2. Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen ist verboten.
Die unterzeichnenden Urheber und/oder Urheberinnen der Volksinitiative bestätigen der Bundeskanzlei durch ihre eigenhändige Unterschrift, Mitglieder des Initiativkomitees sein zu wollen und zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie:
1. damit ausschliesslich den Kreis der Rückzugsberechtigten bilden;
2. im Bundesblatt mit Name und Adresse als Urheber bzw. Urheberinnen der Initiative veröffentlicht werden;
3. auf jeder Unterschriftenliste mit Name und Adresse als Rückzugsberechtigte vermerkt sein müssen;
4. sich nach Leistung der Unterschrift nicht mehr aus dem Initiativkomitee zurückziehen können (vgl. Art. 68, 69, und 73 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; Art. 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte).











