STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE Fürst André, Hanf-Info.ch
Schweizerisches Bundesgericht
Öffentlichrechtliche Abteilung
Av. du Tribunal-Fédéral 29
Postfach
1000 Lausanne 14
Murten, den 20. Dezember 2006
Sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter
Herr André-Peter FÜRST, Grubenweg 1, 3280 Murten,
Beschwerdeführer
unterbreitet Ihnen nachfolgende
STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE (Art. 84 OG)
wegen Willkürverbot (Art. 9 BV)
gegen das Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13. November 2006
RECHTSBEGEHREN
Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde sei einzutreten.
2. Das Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13. November 2006 sei aufzuheben.
3. Die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
4. Der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde sei im Rahmen von provisorischen Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
VORFRAGEN
1. Der Beschwerdeführer ist sowohl partei- als auch prozessfähig (Art. 40 OG i.V.m. Art. 14 BZP und Art. 88 OG).
2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes für Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergibt sich aus Art. 189 Abs. 1 lit. a BV.
3. Gegen den Entscheid des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13. November 2006 ist kein kantonales Rechtsmittel mehr gegeben. Es handelt sich somit um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG).
4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV. Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden können, ist die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 2 OG; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 323 f.).
5. Durch den angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten Gefängnis ausgesprochen. Er hat dadurch unzweifelhaft einen persönlichen Nachteil erlitten. Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 19 BetmG rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er wurde wegen diesem willkürlich festgestellten Sachverhalt zu Unrecht wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 19 BetmG verurteilt. Der Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt beschwert und zur Einreichung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 88 OG legitimiert (statt vieler BGE 126 I 87 ff.; Kälin, a.a.O., S. 233).
6. Das vollständig begründete Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13. November 2006 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. November 2006 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen läuft somit am Samstag, den 23. Dezember 2006 ab, und erstreckt sich von Gesetzes wegen auf Dienstag, den 26. Dezember 2006 (Art. 32 Abs. 2 OG).
Beweis:
Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13.11.2006
(Beilage 1)
7. Der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ist im Rahmen provisorischer Massnahmen die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 94 OG zu erteilen.
Das Amt für Strafvollzug des Kantons Freiburg hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 bereits aufgefordert, sich am Donnerstag, den 4. Januar 2007, in den Anstalten von Bellevue zum Strafvollzug zu melden. In der Zwischenzeit wurde ein Gesuch um Verschiebung des Strafantritts gutgeheissen. Zumindest bis das Bundesgericht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden hat.
Es besteht nun die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch den Strafantritt einen erheblichen, nicht wieder gutzumachender Nachteil erleidet. Falls das Urteil des Appellationshofes des Kantons Freiburg aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, besteht die Aussicht auf eine erhebliche Strafreduktion. Es muss nun vermieden werden, dass der Beschwerdeführer bereits heute eine Freiheitsstrafe verbüsst, deren Dauer allenfalls länger ausfällt als die von der Vorinstanz noch auszusprechende Strafe. Es besteht die Gefahr, dass im Zeitpunkt, wo der kantonale Strafappellationshof ein neues Urteil fällen wird, der Beschwerdeführer bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüsst hat, als effektiv ausgesprochen werden wird.
Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Beweise:
Schreiben des Amtes für Strafvollzug vom 11.12.2006 (Beilage 2)
Schreiben des Amtes für Strafvollzug vom 20.12.2006 (Beilage 3)
PROZESSGESCHICHTE
1. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg hat mit Verfügung vom 28. April 2004 die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und Siegelbruch abgeschlossen und ihn an das Bezirksstrafgericht See überwiesen.
2. Das Verfahren vor dem Bezirksstrafgericht See wurde auf die Vorfälle betreffend die Jahre 1998 - 2002 beschränkt. Das Verfahren betreffend die Vorfälle der Jahre 2003 - 2004 wurde wieder an die Untersuchung zurückgewiesen.
3. Das Bezirksstrafgericht See hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. August 2005 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen in Murten und verschiedenen Orten, in den Jahren 1998 - 2002 in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositifs).
3.1 Vom Vorwurf des Siegelbruchs wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Ziffer 2 des Urteilsdispositifs).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit 29 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der in der Zeit vom 30. Mai 2000 - 21. Juni 2000 erstandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen bestraft. Die Strafe galt als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Mai 2000 (Ziffer 3 des Urteilsdispositifs).
3.3 Der mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. Mai 2000 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen (Ziffer 4 des Urteilsdispositifs).
3.4 Der mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. September 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen (Ziffer 5 des Urteilsdispositifs).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Staate Freiburg den Betrag von Fr. 150’000.— als Ersatzforderung zu bezahlen (Ziffer 6 des Urteilsdispositifs).
3.6 Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden eingezogen und verfielen unter Anrechnung an die Ersatzforderung dem Staat (Ziffer 7 des Urteilsdispositifs).
3.7 Die dem Staate Freiburg geschuldeten Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 6’000.— und den noch zu bestimmenden Auslagen, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziffer 8 des Urteilsdispositifs).
4. Ein vom Beschwerdeführer gegen das Urteil der ersten Instanz eingereichte Berufung wurde vom Strafappellationshof des Kantonsgerichtes Freiburg am 13. November 2006 abgewiesen.
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 9 BV)
1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).
2. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (statt vieler BGE 129 I 58).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 473 f.)
3. Der Strafappellationshof fasst unter Ziffer 2 lit. a auf Seite 6 seines Urteiles die verschiedenen Resultate der analysierten Muster von Hanfprodukten zusammen:
Die am 18. September 1998 vom Berufungsführer erhaltenen Muster von Hanfprodukten zwecks Analyse ergaben THC-Gehalte von 1 bis 11% (act. 5000, 5002). Diese Analysen wurden vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) durchgeführt;
Eine andere Analyse der Hanfprodukte, welche vom "Institut de Police Scientifique et de Criminolgie" in Lausanne (nachfolgend IPSC) durchgeführt worden ist, ergab für 26 von 52 Proben einen THC-Gehalt von 0.02 bis 0.28% und für die restlichen 26 Proben eine THC-Gehalt von 0.35 bis 37.1% (act. 5003, 5023, 5042-5052);
Gemäss einem Zwischenbericht des IRM wiesen die bis zum 20. September 2002 untersuchten sechs Proben Hanfblüten einen THC-Gehalt von 2 bis 10% und die 27 untersuchten Proben Hanftee einen THC-Gehalt von 0.003 bis 1.5% auf (act. 5062);
Eine weitere Analyse des am 2. September 2002 beschlagnahmten Hanfes durch das IRM ergab einen THC-Gehalt von weniger als 0.1% bis hin zu 35% (5064 ff.);
Weitere am 2. September 2002 beschlagnahmte Hanfproben ergaben Werte des THC-Gehalts von 1 bis 7% (act. 5070);
Schliesslich wurde der am 5. November 2002 beschlagnahmte Hanf durch das IRM untersucht. Die Analyseresultate ergaben Werte von 2 und 6% THC (act. 5083).
4. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass das IRM jeweils den Gesamt-THC-Gehalt nach der HPLC-Methode gemessen hat (act. 5065 ff.), das IPSC hingegen einzig den Delta-9-THC-Gehalt nach der Methode der Gaschronomatographie (act. 5042 ff.).
Gemäss den Richtern des Kantonsgerichtes war daher unbestritten, dass die mit der Messung des THC-Gehalts beauftragten Institute unterschiedliche Methoden angewendet und verschiedene Gehalte gemessen haben. Dadurch wiesen die Resultate vom IPSC tiefere THC-Werte auf als jene vom IRM. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Analysemethoden auseinandergesetzt, gehe indes fehl, wie insbesondere aus Ziffer 3.1 des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei (Ziffer 2 lit. c auf Seite 6 des Urteils).
4.1 Die erstinstanzlichen Richter haben zur Frage der anzuwendenden Analysemethode und den zu untersuchenden THC-Gehalte lediglich auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.440/2004 vom 9. Dezember 2004, E. 5 verwiesen.
Die Bundesrichter hatten aber in besagtem Entscheid aufgrund einer staatsrechtlichen Beschwerde lediglich zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte eingeschränkt gewesen waren. Die Verteidigung bemängelte, es sei unklar, was unter einem "Gesamt-THC-Gehalt" zu verstehen sei. Unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 18. Mai 2004 erachtete das Bundesgericht diesen Begriff als genügend dargelegt (Ziffer 5.2 des Urteils vom 9.12.2004).
Abgesehen davon, dass die Überprüfungsbefugnis bei einer staatsrechtlichen Beschwerde in diesem Punkt wohl auf Willkür beschränkt gewesen sein dürfte, ist der vom Bundesgericht beurteilte Fall ganz anders gelagert als der vorliegende. Im Verfahren des Beschwerdeführers wurde der gleiche Hanf von zwei unabhängigen und anerkannten Instituten für Rechtsmedizin untersucht, welche nicht nur zwei verschiedene Messmethoden angewandt, sonder auch einen unterschiedlichen THC-Gehalt analysiert haben. Die verschiedenartigen Analysen ergaben dann auch unterschiedliche Ergebnisse. Unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteils vom 9. Dezember 2004 kann deshalb nicht gesagt werden, dass der Gesamtgehalt THC und nicht der Delta-9-Gehalt THC gemessen werden muss, um den Grenzwert zu bestimmen, nach welchem ein Hanfprodukt im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel gilt.
Es geht im vorliegenden Verfahren auch nicht darum, den Begriff von "Gesamt-THC-Gehalt" darzulegen. Es muss vielmehr einmal verbindlich festgelegt werden, nach welcher Methode vorgegangen und was für ein THC-Gehalt analysiert werden muss.
4.2 Der Strafappellationshof durfte somit nicht einfach auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen. Er hätte sich mit der Frage auseinandersetzten müssen, welche Messmethode anzuwenden ist und welcher THC-Gehalt, der Gesamt-THC oder lediglich Delta-9-THC, konkret untersucht werden darf.
Das angefochtene Urteil hat auch zu Unrecht den Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, wonach der beschlagnahmte Hanf durch eine unabhängige und neutrale Fachstelle auf den THC-Gehalt zu untersuchen ist (Ziffer 1 lit. e auf Seite 4 des Urteils). Der Gerichtsexperte hätte zu der Frage nach der anzuwendenden Messmethode und dem zu untersuchenden THC-Gehalt wichtige Auskünfte erteilen können.
4.3 Aufgrund der widersprüchlichen Messmethoden und der daraus resultierenden unterschiedlichen Resultate an THC-Werten ist es schlicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz unbesehen davon ausging, dass der grösste Teil des vom Beschwerdeführer in Umlauf gebrachten Hanfes unter das Betäubungsmittelgesetz fielen und als Betäubungsmittel verwendet werden konnten. Die kantonalen Richter hätten sich darüber auslassen müssen, welche der beiden Messmethoden nun in diesem Fall anwendbar ist und gilt. Gleichzeitig hätten sie begründen müssen, aus welchen Gründen die andere Methode nicht relevant sei.
Es kann sein, dass das angefochtene Urteil stillschweigend die vom IRM erstellten Resultate als massgebend betrachtet hat, da gemäss den Richtern, der grösste Teil des Hanfes als Betäubungsmittel verwendet werden konnte. In diesem Fall haben die Kantonsrichter ihre Begründungspflicht, welcher Teil des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist, verletzt (Hauser, Schweri, Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., § 55 N. 22 ff.).
Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid willkürlich.
4.4 Zudem verletzten die Richter der Vorinstanz den in Art. 32. Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Der Strafrichter darf sich demnach nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Richter trotz erheblicher Zweifel schuldig sprach, oder wenn er zwar nicht zweifelte und schuldig sprach, aber aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen (BGE 120 Ia 31, 124 IV 88, 127 I 38, 129 I 58; Hauser, Schweri, Hartmann, a.a.O., 6. A., § 54.13).
Die Analyseresultate des IPSC ergaben bei 26 der 52 untersuchten Proben THC-Werte von unter 0.3% (Urteil Ziffer 2 lit. b auf Seite 6 des Urteiles). Daraus erhellt, dass mindestens die Hälfte des vom Beschwerdeführers in Umlauf gesetzten Hanfes den vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwert nicht überschritten hat. Da die unteren richterlichen Behörden im Rahmen des Beweisverfahrens nicht abgeklärt haben, welche der beiden Analysemethoden anwendbar ist, darf dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" folgend lediglich vom günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden. Demzufolge ist der objektive Tatbestand von Art. 19 BetmG höchstens in Bezug auf die Hälfte des vom Beschwerdeführer verkauften Hanfes und des damit erzielten Umsatzes erfüllt.
5. Das angefochtene Urteil ging in seinen Erwägungen soweit zu behaupten, dass aufgrund der gesamten Umstände selbst bei unterschiedlichen Messmethoden davon auszugehen ist, dass der grösste Teil des vom Berufungsführer gehandelten Hanfes als Betäubungsmittel verwendet werden konnte (Ziffer 2 lit. c auf Seite 6 f. des Urteils).
Der Berufungsführer legt aufgrund nachfolgender Gründe dar, dass diese Schlussfolgerung der vorinstanzlichen Richter willkürlich ist.
6. Im angefochtenen Urteil wird unter Ziffer 2 lit. c auf Seite 6 aufgeführt, dass das IPSC nicht nur Blüten, sondern auch Abfälle, verschimmelte Blüten, Gemische aus Blättern oder Stengel analysiert hat, im Gegensatz zum IRM, das fast nur Hanfblüten, vielfach aus abgepackten Säckchen, untersucht hat, was einen Einfluss auf den ermittelten THC-Gehalt hatte.
6.1 Diese Annahme der Richter der Vorinstanz ist unter Verweis auf den "rapport final d’expertise sur l’affaire chanvre-info" (act. 5049) falsch.
Darin wird unter anderem folgendes ausgeführt:
"les soussignés se sont donc principalement intéressés aux parties florales présentes dans les saisies mélangées et ont extrapolé le pourcentage en THC mesuré au poids de l’ensemble de la saisie, en négligeant les parties pauvres en THC."
6.2 Das IPSC hat demnach nur die Hanfblüten analysiert und nicht Abfälle, verschimmelte Blüten oder Stengel, wie das fälschlicherweise behauptet worden ist. Das erzielte Resultat wurde zwar danach auf die Gesamtmenge umgerechnet. Massgebend ist aber die Tatsache, dass lediglich die an THC reichen Blüten für die Analyse verwendet worden sind und nicht die an THC armen Abfälle. Falls die gesamten beschlagnahmten Hanfpflanzen analysiert worden wären, hätte es demnach tiefere THC-Werte gegeben. Zudem geht aus der Liste act. 5046 - 5048 hervor, dass es sich bei den meisten Proben nicht um ein Gemisch von Hanfprodukten oder -resten handelte, sondern um reine Blüten.
7. Zudem muss, gemäss dem angefochtenen Urteil, auch die THC-Säure berücksichtigt werden, aufgrund welcher das IPSC zum Schluss kam, dass zehn weitere Proben THC-Werte von mehr als 0.3% aufwiesen (Ziffer 2 lit. c auf Seite 6 f. des Urteils).
7.1 Das IPSC hat offenbar den THCA-Gehalt nicht gemessen. Der Säuregehalt wird scheinbar durch Erhitzen oder Rauchen aktiviert (act. 5049).
Die Gutachter halten aber diesbezüglich in ihrem Bericht noch folgendes fest:
"Vu son instabilité le THCA n’est pas disponible en standard et une mesure quantitative précise n’est pas possible dans le cadre de la mission."
7.2 Obwohl gemäss den Experten eine genaue quantitative Messung nicht möglich ist, wurde der THC-Gehalt unter Berücksichtigung der durch das Erhitzen frei gewordenen Menge an psychoaktiven Stoffe um 1.5 bis 2 Mal höher geschätzt. Es handelt sich indes vorliegend nicht um eine seriöse Messung und Bestimmung des THC-Gehaltes. Die Gutachter sprechen in diesem Bereich selber lediglich von einer Schätzung und Annahme. Die Erhöhung des THC-Wertes unter Berücksichtigung der THC-Säure ist deshalb wissenschaftlich nicht fundiert und nicht durch anerkannte Experimente belegt. Zudem bleibt in diesem Punkt ungeklärt, welcher THC-Gehalt beim Konsum durch Rauchen tatsächlich in den Organismus gelangt.
7.3 Aus all diesen Gründen sind die Experten des IPSC zu Recht nur vom tatsächlich gemessenen THC-Gehalt ausgegangen. Diese Werte wurden in den Listen act. 5046 ff. festgehalten. Diese Werte dürfen nun nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers einfach um das 1 /1/2 oder 2fache erhöht werden.
8. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 13. November 2006 eine Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf ins Recht gelegt. In Ziffer 6 des Anhanges C wird detailliert aufgezeigt wie die Laborproben vorbereitet werden müssen. Demnach wird von dem Pflanzenmaterial der eingegangenen Probe für die Bestimmung des Delta-9-THC-Anteils das obere Drittel der Pflanzen entnommen. Von diesem Drittel sind nur die Stiele und Samen abzutrennen. Das so vorbereitete Pflanzenmaterial wird im Ofen bei einer Temperatur bis zu 40° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.
8.1 Gemäss dem Schreiben des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 25. März 1999, welches anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht See vom 24. August 2005 ins Recht gelegt worden ist, verwenden die Laboratorien der rechtsmedizinischen Institute der Schweiz zur Messung des THC-Gehaltes die für alle EU-Länder geltende Methode gemäss Reglement EWG 164/89.
8.2 Aus diesen beiden Dokumenten erhellt, dass die Hanfproben lediglich bei einer Temperatur von 40° C getrocknet werden dürfen. Gemäss dem Anhang des Berichtes des IPSC (act. 5051) wurden die Hanfproben des Beschwerdeführers indessen während 120 Minuten auf 80° C erhitzt. Der Erhitzungsgrad ist demnach verglichen mit den auch in der Schweiz anerkannten und praktizierten Richtlinien viel zu hoch erfolgt. Falls die Hanfproben aber zu stark erhitzt werden, ergibt dies einen höheren THC-Gehalt, da dadurch mehr THC-Säure freigesetzt wird (vgl. Aussagen der Experten vom IPSC in act. 5049)
8.3 Demnach sind die vom IPSC gemessenen Werte an Delta-9-THC eher zu hoch ausgefallen, als wenn die Hanfproben einer korrekten Analyse mit einer Erhitzungsgrad von lediglich 40° C unterzogen worden wären.
9. Unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 5 - 8 sind die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Institute IPSC und IRM entgegen den Ausführungen der vorinstanzlichen Richter nicht auf den Umstand zurückzuführen, wonach das IPSC auch Abfälle und Stengel analysiert und die THC-Säure nicht berücksichtigt hat. Diese Schlussfolgerungen müssen als willkürlich bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Resultate sind vielmehr auf die verschiedenen angewandten Messmethoden zurückzuführen. Zudem wurden eben nicht die gleichen THC Werte analysiert.
10. Die kantonalen Richter versuchten aus nachfolgenden Umständen zu beweisen, dass die vom Beschwerdeführer in Umlauf gebrachten Hanfprodukte Betäubungsmittel waren (Ziffer 2 lit. c auf Seite 7 des Urteiles):
"Aus den Akten ergeht ebenfalls, dass der Hanf in kleinen Mengen von 20 bis 100 Gramm verkauft wurde, der Verkaufspreis über die gesamte Zeit annähernd gleich hoch geblieben ist und der Absatz gut war".
10.1 Der Beschwerdeführer hat einigen seiner Kunden auch Hanf in grösserem Umfange verkauft. So hat Jean-Louis Lauze vom Beschwerdeführer beispielsweise einmal 6 kg Biohanf für lediglich FF 9’000.- gekauft (act. 4201 ff.);
Jacques Paillard hat anlässlich eines Kaufes vom Beschwerdeführer 290 Gramm Hanf gekauft (act. 4211);
Falls die kleine Menge an verkauftem Hanf ein Hinweis auf dessen Verwendung als Betäubungsmittel sein sollte, ist demnach die Schlussfolgerung der Richter der Vorinstanz schlichtweg falsch und willkürlich.
10.2 Der Verkaufspreis des vom Beschwerdeführer angebotenen Hanfs ist in den Jahren 1998 bis 2002 konstant auf einem sehr tiefen Niveau geblieben. Auf der Homepage von Hanf-Info wurden die Konsumenten darüber informiert, dass keine Schwarzmarkt- oder Wucherpreise verlangt werden (act. 2511).
Im Jahre 1999 wurden für die verschiedenen Blütensorten Hanf für ein Gramm durchschnittlich Fr. —.80 bis Fr. 2.— verlangt (act. 2512, 5508).
Der Verkaufspreis blieb im Jahre 2000 gleich hoch wie im Vorjahr (act. 2550, 2643).
Aus diesen Verkaufslisten geht hervor, dass die Preise für die identische Hanfsorte von gleicher Qualität immer gleich tief geblieben ist. Der Beschwerdeführer verlangte für ein Gramm Hanf ein Betrag von durchschnittlich lediglich Fr. 2.—.
Ein Vergleich mit den üblichen auf dem Markt angebotenen Hanfprodukten beweist, dass der vom Beschwerdeführer verkaufte Hanf zu einem sehr tiefen Preis verkauft worden war. Dieser Verkaufspreis lag weit unter dem üblichen Marktpreis.
So verkaufte François Reusser beispielsweise 1 kg Hanf für einen Preis von Fr. 7’000.—. Dies ergibt pro Gramm einen Betrag von Fr. 7.—. Dieser Verkaufspreis lag demnach über 300% höher als derjenige des Beschwerdeführers (act. 2764).
Stéphane Lauper bezahlte beim Beschwerdeführer für 200 Gramm Hanf Fr. 400.—. In Marly verlangte ein anderer Hanfproduzent. Für eine kleine Menge von 100 Gramm den stolzen Preis von Fr. 350.—. In Bern oder Freiburg beliefen sich die Preise für 4 Gramm Hanf auf Fr. 50.—, waren also um ein vielfaches höher als die Verkaufspreise des Beschwerdeführers (act. 2780).
Jean-Louis Lauze kaufte vom Beschwerdeführer 6.3 kg Hanf für einen Gesamtpreis von FF 9’000.—. In Frankreich bezahlte er für eine viel kleinere Menge von 2.5 kg Hanf den stolzen Betrag von FF 7’000- (act. 4203).
Dimitri Arzan musste beim Beschwerdeführer für eine Menge von 40 Gramm Hanf einen Preis von Fr. 100.— bezahlen. In den Hanfläden in Basel verlangte man für 60 Gramm Hanf einen Betrag von 300.- Euro (act. 4208).
10.3 Der anhaltend tiefe Verkaufspreis des Beschwerdeführers verglichen mit anderen Hanfbauern und Hanfläden beweist, dass sein verkaufter Hanf von schwacher Qualität war. Der Verkaufspreis ist demnach entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils kein Argument, wonach der Hanf des Beschwerdeführers als Betäubungsmittel verwendet worden ist.
11. Die vorinstanzlichen Richter mussten selber zugeben, dass ein Teil des vom Berufungsführer verkauften Hanfes eher schwach war. Gleichzeitig wiesen sie aber darauf hin, dass zahlreiche Sorten von abgepacktem Hanfblüten aus der Ernte 2001 einen THC-Gehalt von 10% und mehr aufwiesen (Ziffer 2 lit. c auf Seite 7 des Urteils; act. 4038 und 5066f.). Bei diesen Resultaten wurde indessen der Gesamt-THC Gehalt gemessen und nicht der Delta-9.THC-Gehalt. Wie aus den unterschiedlichen Messergebnissen der vom IRM und IPSC durchgeführten Analysen zur Genüge hervor geht, liegen die Werte indessen beim Gesamt-THC-Gehalt ungefähr 10 Mal höher als beim Delta-9-THC-Gehalt. (Vergleich act. 5065, Nr. 43/44/46 und act. 5048, Nr.45/46/49)
12. Ein Teil des gekauften Hanfs soll zudem laut den kantonalen Richtern als Betäubungsmittel konsumiert worden sein (act. 4201 f., 4207, 4208, 4211 f., 4216, 4211; Ziffer 2 lit. c auf Seite 7 des Urteiles).
Es handelt sich dabei um Aussagen von Jean Louis Almé Albert Lauze, Jean-Michel Droz, Dimitri Arzan, Jacques Paillard, Matthias Sprenger und Alberto Ledda. Bei den meisten dieser Personen finden sich aber die entsprechenden Protokolle nicht in den Strafakten. Es handelt sich dabei lediglich um Anzeigen von der Kantonspolizei, welche die angeblichen Aussagen der betreffenden Personen zusammenfasste. Der Beschwerdeführer hat bereits vor dem Strafappellationshof den Inhalt dieser Polizeirapporte bestritten. Da die Einvernahmeprotokolle dieser Personen nicht in den Strafakten sind, kann auch nicht überprüft werden, ob deren Aussagen richtig zusammengefasst und wiedergegeben worden sind. Es besteht die Gefahr, dass wichtige Punkte weggelassen oder der Inhalt der Aussagen durch eine Zusammenfassung verfälscht worden sind. Aus diesen Gründen darf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diese Polizeirapporte zurückgegriffen werden.
Der Beschwerdeführer kann natürlich nicht mit absoluter Sicherheit garantieren, dass keiner seiner Kunden den von ihm gekauften Hanf als Betäubungsmittel konsumieren wollte. Aufgrund von einigen wenigen Protokollen dieser Kunden durfte die Vorinstanz indessen nicht daraus schliessen, das der grösste Teil der vom Beschwerdeführer in Umlauf gesetzten Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumiert werden können, ohne in Willkür zu verfallen.
13. Schliesslich sollen auch Bestätigungsschreiben von Kunden, wonach der gekaufte Hanf nicht als Betäubungsmittel verwendet wird und der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der Eigenkonsum von Hanf in geringfügigen Mengen gemäss Art. 19b BetmG straflos sei, weitere Umstände darstellen, die eine Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 19 BetmG rechtfertigen würde (Ziffer 2 lit. c auf Seite 7 des Urteiles).
13.1 Das Formular mit dem Hinweis darauf, dass der Hanf nicht als Betäubungsmittel konsumiert werden darf, wurde lediglich im Jahre 1998 verwendet. Dem Beschwerdeführer ging es dabei vorwiegend um den Jugendschutz. Der Beschwerdeführer wollte verhindern, dass die Jugendlichen, gleich wie mit dem Alkohol, schon in frühen Jahren in Kontakt mit schwachen Hanf kamen (Seite 6 f. des Protokolls vom 24.8.2005). Nach Ansicht des Beschwerdeführers können die Jugendlichen noch nicht mit schwachen alkoholischen Getränken umgehen. Gleich verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer verkauften Hanf mit schwachem THC-Gehalt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Hanf des Beschwerdeführers sei in den Jahren 1998 bis 2002 als Betäubungsmittel verwendet worden. Zudem wurden in den Jahren ab 1999 keine solche Hinweise mehr verwendet.
13.2 Beim Einschreibeformular wurde im ersten Geschäftsjahr 1998 lediglich der Artikel 19b BetmG wiedergegeben. Demnach ist nicht strafbar, wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird nicht der straflose Eigenkonsum von Hanf in geringfügigen Mengen angepriesen. Der Gesetzestext spricht lediglich von Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum oder die unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmittel zum gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum. Der Beschwerdeführer hat indes weder seine Hanfprodukte gratis abgegeben noch hat er diese gemeinsam mit seinen Kunden konsumiert. Der einfache Hinweis auf diesen Gesetzesartikel kann daher nicht als Begründung verwendet werden, dass der vom Beschwerdeführer verkaufte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden kann. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz muss als willkürlich bezeichnet werden.
14. Das angefochtene Urteil nahm auch in willkürlicher Art und Weise Eventualvorsatz des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art. 19 BetmG an (Ziffer 3 lit. b auf Seite 7 f. des Urteiles).
Die Vorinstanz nahm sich dabei einfach die Begründung des Strafgerichtes des Seebezirkes vom 24. August 2005 zu eigen. Im übrigen beriefen sich die kantonalen Richter auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 19 BetmG um Eventualvorsatz zu bejahen.
14.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers vom September 1998, die Analysen seines Hanfes hätten THC-Werte von 0.6 bis 1.4% ergeben (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9; act 4006) bezogen sich wie bereits unter Ziffer 11 ausgeführt auf den Gesamt-THC-Wert und nicht auf den Delta-9-THC-Wert (act. 4038).
14.2 Die insgesamt zwei vom Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen lassen auch nicht auf Eventualvorsatz schliessen (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9 des Urteiles).
Was das Formular mit dem Hinweis betrifft, dass der Hanf nicht als Betäubungsmittel konsumiert werden darf, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 13.1 verwiesen.
14.3 Die Wiedergabe von Art. 19b BetmG auf den Einschreibeformularen genügt für sich allein nicht, dem Beschwerdeführer eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9 des Urteiles). Der Gesetzestext steht in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Er hat seinen Hanf weder an die Käufer unentgeltlich abgegeben noch diesen mit ihnen zusammen konsumiert.
14.4 Der angeblich hohe Verkaufspreis entspricht nicht den Realitäten (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9 des Urteiles). Der Beschwerdeführer hat unter Verweis auf Ziffer 10 seinen Hanf eindeutig unter den üblichen auf dem Schweizermarkt herrschenden Preisen verkauft.
14.5 Jean Louis Aimé Albert Lauze hat beim Beschwerdeführer für 6.3 kg Hanf einen Betrag von FF 9’000.— bezahlt. In Frankreich bezahlte er für eine viel kleinere Menge von 2.5 kg den Preis von FF 7’000.—. Daraus ist ersichtlich, dass der Hanf des Beschwerdeführers sehr schwach an THC war, ansonsten das Hanfprodukt zu einem höheren Preis verkauft worden wäre (act. 4203). Zudem sagte der Käufer Lauze aus, dass er den Hanf des Beschwerdeführers auch für medizinische Zwecke verwenden wird (act. 4202). Der Hinweis auf den Käufer Lauze vermag demnach auch nicht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zu beweisen (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9).
14.6 Beim Fall Benoit Casagrande fehlen die Einvernahmeprotokolle in den Strafakten. Die Vorinstanz bezieht sich lediglich auf einen Polizeibericht (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9 des Urteiles; act. 4205). Aus diesem Bericht geht hervor, dass Casagrande von einem Lieferanten eine grössere Menge Hanf bezogen hat. Dieser Lieferant ist indessen nicht identisch mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bestreitet demzufolge, dass Benoit Casagrande durch einen Lieferanten Hanf von ihm selber bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine Kenntnis jemals einer Drittperson den Auftrag erteilt zu haben, einem gewissen Benoit Casagrande Hanf zu liefern. Falls Benoit Casagrande tatsächlich von einem Lieferanten Hanf bezog, ist nicht erwiesen, dass es sich um Hanf des Beschwerdeführers handelt. Die Vorinstanz hat daher willkürlich auf einen Polizeibericht betreffend Casagrande verwiesen, um fälschlicherweise dem Beschwerdeführer eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen.
14.7 Die Einvernahmeprotokolle der angeblichen Käufer Paillard, Sprenger, Ledda und Arzan sind in den Strafakten nicht enthalten. Auch wenn die Edierung dieser Protokolle vor erster Instanz nicht verlangt worden ist, dürfen die angeblichen Aussagen dieser Käufer nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Es ist an den Untersuchungsbehörden die belastenden Beweismaterialien zusammenzutragen. Es ist sicher nicht Sache des Angeklagten zu beantragen allfällige belastendes Material in die Strafakten aufzunehmen. Indem sich sowohl die erste Instanz als auch der Strafappellationshof lediglich auf Polizeiberichte abstützte, haben sie die Beweise in willkürlicher Art und Weise gewürdigt. Dies kann nicht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entkräftet werden (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9 des Urteiles).
14.8 Das angefochtene Urteil führt im Zusammenhang mit der Verwendung des Hanfs zu medizinischen Zwecken auf, dass der Konsum von Hanf mit einen THC-Gehalt von über 0.3% eh unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Zudem könne bei einem Umsatz von rund Fr. 5.7 Millionen nicht angenommen werden, dass die Mehrzahl der Kunden den gekauften Hanf zur Linderung ihrer Schmerzen verwendet haben werden (Ziffer 3 lit. b auf Seite 9 des Urteiles).
Gemäss der Kundenkartei des Beschwerdeführers sowie den ins Recht gelegten Arztattesten geht hervor, dass die Mehrzahl seiner Kunden um die 40 Jahre alt waren und den gekauften Hanf nicht als Betäubungsmittel verwendeten, sondern zur Linderung ihrer Schmerzen. Zudem war Hanf noch bis Ende 2001 auf der Medikamentenliste aufgeführt und durfte gegen ärztliches Attest abgegeben werden. Der Beschwerdeführer konnte daher von 1998 bis Ende 2001 gegen Vorweisung eines Arztrezeptes völlig legal seinen Hanf an die Patienten verkaufen.
15. Das IPSC lieferte seinen Schlussbericht bezüglich des THC-Gehaltes des beschlagnahmten Hanfs am 16. August 2000 ab (act. 5045 ff.). Die Analyseresultate des IRM wurden hingegen erst zwei Jahre später erstellt, nämlich im Jahre 2002. Der erste Bericht datiert vom Monat September 2002 (act. 5062 ff.). Der Beschwerdeführer hatte demnach frühestens im Herbst 2002 Kenntnis der vom IRM durchgeführten Analyseresultate. Das vorliegende Strafverfahren hatte indessen nur die Fälle betreffend der Jahre 1998 - -2002 zu beurteilen. Der im Herbst 2002 geerntete Hanf wurde indessen erst im nächsten Jahr 2003 verkauft. Somit hatte der Beschwerdeführer für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorfälle lediglich Kenntnis von den Analyseresultaten des Instituts von Lausanne. Demnach lagen die Analyseresultate der Hälfte der durchgeführten Proben unter dem THC-Gehalt von 0.3%. Dem Beschwerdeführer kann somit in subjektiver Hinsicht lediglich Eventualvorsatz in Bezug auf höchstens der Hälfte der von ihm vertriebenen Hanfprodukte nachgewiesen werden.
16. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen Analyseresultate des IPSC und des IRM nicht willkürfrei geschlossen werden darf, dass der grösste Teil des vom Beschwerdeführers verkauften Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumiert werden kann. Die von der Vorinstanz aufgezählten Umstände lassen zudem nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 19 BetmG sowohl in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Das Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13. November 2006 ist daher im Sinne der Erwägungen aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Kassation des angefochtenen Urteils muss die Vorinstanz ebenfalls die Strafe (Ziffer 4 auf Seite 9 und 10 des Urteils) sowie die Höhe der Ersatzforderung (Ziffer 5 auf Seite 10 des Urteils) neu beurteilen.
Aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
André-Peter FÜRST
Beilagen:
1. Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichtes Freiburg vom 13.11.2006
2. Schreiben des Amtes für Strafvollzug vom 11.12.2006
3. Schreiben des Amtes für Strafvollzug vom 20.12.2006










