30 Nov 2008 : Wieso Ja sagen zur Initiative und zum Referendum gegen das Betäubungsmittelgesetz?
Das neue Betäubungsmittelgesetz stellt Im Gegensatz zum gültigen und zur Jugendschutz-Initiative Cannabis mit den anderen Betäubungsmitteln gleich. Das heisst Anbau, Konsum usw. werden komplett verboten. Dagegen wehren wir uns!
Wir sagen klar ja zur Pro-Jugendschutz-Volksinitiative (hier der Initiativtext dazu: http://www.projugendschutz.ch/hanfinitiative/Die_Initiative.html), aber wir unterstützen auch klar das Referendum gegen das neue Betäubungsmittelgesetz, weil es einen immensen Rückschlag bedeutet.
Rechtsbürgerliche Kreise haben gegen das neue Betäubungsmittelgesetz (BtmG) das Referendum ergriffen; dies weil sie gegen die Legalisierung der Heroinabgabe an Schwerstsüchtige sind. Die Hanffreunde sind nicht gegen die ärztliche Verschreibung von Heroin.
Es verbirgt sich jedoch ein Verbot der Cannabispflanze im neuen BtmG! Neu wird auch der Anbau verboten und dies sogar für Verwendungen des Hanfs, welche nichts mit Betäubungsmitteln zu tun haben!
Im vorgeschlagenen, revidierten Betäubungsmittelgesetz (Hier der Link:http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/2269.pdf) steht:
Art. 2 Begriffe
Nach diesem Gesetz gelten als:
a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d. Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e. Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
(...)
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, 3 und 5–8
Verbotene Betäubungsmittel
1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis.
Wir erinnern euch an die Aussagen der Präventionsexperten, der SFA-ISPA, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme: Cannabis ist keine Einsteigerdroge, im Sinne, dass seine Konsumenten nicht eines Tages automatisch auf harte Drogen umsteigen! Ihr könnt diese Information auf ihrem Dokument "Drogeninfo Cannabis" finden.
Ebenso erinnern wir euch an die Position der Eidgenéssischen Kommission für Drogenfragen (EKDF):
Bis heute konnte die Repression des Konsums nicht den Beweis ihrer Wirksamkeit erbringen und die bei alkohol und Tabak gemachten Erfahrungen zeigen, das Reglementierungen den Jugendschutz verbessern können.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder hält deshalb an die in ihrem Bericht von 1999 abgegebenen Empfehlung fest: den Zugang zu Produkten auf Cannabis-Basis durch ein Modell-Reglement zu regeln, das den nötigen Raum für Prävention und Jugendschutz gewährt. Diese Lösung beinhaltet die Strafbefreiung des Konsums und der dazu benötigten Vorbereitungshandlungen. Der Grosshandel muss bestrafbar bleiben, dies gemäss den internationalen Abkommen. Dies schliesst gemäss dem Opportunitätsprinzip die Einführung einer Regulierung des Detailhandels auf dem Verordnungsweg nicht aus. Die nötige gesetzliche Basis würde im Betäubungsmittelgesetz festgeschrieben.
30. November 2008
Stimmt JA zur Initiative "Pro Jugendschutz gegen Drogenkriminalität"!
Stimmt JA zum Referendum gegen die Revision des BetmG, weil diese die Hanfpflanze verbietet!










