Franz Riklin - Von der Aufklärung verschont - Eine unwahre und 54 wahre Geschichten zu den Missständen im Freiburger Justizwesen der letzten 10 Jahre
wie man sie in den Niederungen des Freiburger
Politghettos vorfindet)
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1. CannaBioland I (Untersuchungsrichter mit Pflug)
1984 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ein Untersuchungsrichter
könne in der gleichen Sache nicht auch erkennender Richter sein. Deshalb musste
in Freiburg notfallmässig die Funktion des Untersuchungsrichters von jener des
Gerichtspräsidenten getrennt und ein Untersuchungsrichteramt mit hauptamtlichen
Chargenträgern geschaffen werden.
Im Fall CannaBioland wollte Untersuchtungsrichter Buletti am 5.7.1997 in Litzistorf
in einer Nacht- und Nebelaktion mit Traktoren die Hanffelder umpflügen. Dies
wäre rechtswidrig gewesen. Eine solche Vernichtung ist dem Gericht vorbehalten.
Eine Beschwerde gegen diese Anordnung lehnte die Anklagkammer unter Vorsitz
von Kantonsrichter Cornu ab. Im Entscheid wurde der Untersuchungsrichter allen
Ernstes und kommentarlos als unabhängiger Richter bezeichnet, der in der Lage
sei, die Einziehung und Vernichtung zu verfügen.1
Dieser Entscheid war ein Willkürakt. Ein Journalist und ehemaliger Ersatzrichter
des Kantonsgerichts schrieb mir damals, er habe den Präsidenten der Anklagekammer
anlässlich einer zufälligen Begegnung darauf angesprochen und gesagt, er zweifle
daran, ob der Untersuchungsrichter für die Vernichtung eines Hanffeldes zuständig
sei. Cornu habe geantwortet, Hanf sei gefährlich und daher rechtfertige sich
der Eingriff. Sollte dies Lausanne nicht gefallen, dann könne das höchste Gericht
diesen Entscheid umkippen. Eine bedenkliche Haltung für den Vertreter des obersten
kantonalen Gerichts. Der unhaltbare und kaum gutgläubig gefällte Fehlentscheid
der Anklagekammer wurde in der Folge vom Bundesgericht aufgehoben.2
2. CannaBioland II (Kantonsrichter als Schauspieler)
Was man zunächst nicht wusste: Buletti war ferngesteuert. Er agierte gestützt
auf einen Geheimbeschluss einer Konferenz der Gerichtspräsidenten, an dem Kantonsrichter
Cornu mitwirkte. Dort war das weitere Vorgehen gegen die Felder des CannaBiolandes
in Litzistorf besprochen worden.
An dieser geheimen Aussprache, welche am 14. Mai 1997 stattfand, nahmen u.a.
die zwei Kantonsrichter Cornu und Papaux, ferner die Staatsanwältin und der
Polizeikommandant teil. Alle diese Protagonisten waren einmal mehr im Unrecht
vereint. Vierzehn Tage später schritt Buletti mit dem Pflug zur Tat.
Kantonsrichter Cornu zog im anschliessenden Beschwerdeverfahren eine Show ab,
indem er, statt in den Ausstand zu treten, der Öffentlichkeit vortäuschte, er
agiere unabhängig. Den gleichen Vorwurf trifft auch Kantonsrichter Papaux. Bei
der damaligen Beschwerdeverhandlung wurde mit Hinweis auf Erfordernisse der
EMRK sogar die Öffentlichkeit zugelassen, damit sie die angebliche Korrektheit
des Verfahrens überprüfen konnte, in welchem zwei Kantonsrichter als Schauspieler
auftraten. Das Bundesgericht bezeichnete diesen Vorfall am 20.10.2000 als "elementare
Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze" (vgl. hinten C.17). Cornu handelte
doppelt missbräuchlich, wegen des Inhalts des Entscheids und wegen der vorgetäuschten
Unabhängigkeit.
Wer deckte die geheime Absprache auf? Andreas Keiser, Ex-Chefredaktor von Radio
Freiburg. Der Vorfall wurde am 16. Juni 2000 bekannt. Die Justiz wollte das
Geheimprotokoll der erwähnte Sitzung unverzüglich beim Lokalsender beschlagnahmen,
obwohl im Strafgesetzbuch ein Beschlagnahmeverbot zugunsten von Medienschaffenden
kodifiziert ist. Keiser wurde kurze Zeit später durch den Verwaltungsrat dieses
Senders unter dem Vorsitz des umstrittenen aber einflussreichen Politikers Damien
Piller (CVP) entlassen. Für Kenner der Polit- und Medienszene ist klar: Die
Absetzung erfolgte aus politischen Gründen, weil Keiser durch die Aufdeckung
von Missständen dem Politfilz zu gefährlich geworden war.
3. CannaBioland III (Der Politfilz zeigt sein wahres Gesicht)
Die geheime Absprache führte zu einer Aufsichtsbeschwerde gegen Cornu. Für deren
Behandlung war der Grosse Rat zuständig. Wer gehörte dem fünfköpfigen Vorbereitungsgremium
zur Behandlung dieses Geschäfts im Grossen Rat an? Als Präsident war Grossrat
Perroud eingesetzt, der kurz zuvor in verantwortungsloser Weise den noch nicht
rechtskräftigen Grossrieder-Freispruch kritisiert und durch polemische Attacken
gegen die deutschsprachige Bevölkerung des Sensebezirks negativ aufgefallen
war (vgl. hinten C.54). Ein weiteres Mitglied war Damien Piller, zu dessen "Heldentaten"
die Eliminierung des kritischen Chefredakteurs von Radio Freiburg, Andreas Keiser,
gehört, der auch diesen Vorfall aufgedeckt hat (vgl. vorne C.14 und hinten C.52).
Die Beschwerde wurde wegen Verjährung abgelehnt.3
Man merke: Wer elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderhandelt, wird
honoriert, wenn es gelingt, die Illegalität lange genug zu vertuschen. Disziplinarisch
mag der Fall verjährt gewesen sein, strafrechtlich aber nicht. Wurde überhaupt
geprüft, ob das Verhalten von Cornu strafrechtlich relevant ist? Man weiss es
nicht. Das Verfahren war geheim.
Gegenstand der abgelehnten Beschwerde war ein einziger Vorfall. Andere schwerwiegende
Verfehlungen von Cornu sind im Bericht der beiden ausserkantonalen Experten
nachzulesen. Untersuchungsrichter wurden gecoacht statt beaufsichtigt. Geheimkontakte
mit ihnen, der Staatsanwältin und dem Polizeikommandanten gab es oft (vgl. vorne
C.10). Cornu ist direkt oder indirekt verantwortlich für die festgestellten
Missstände, wie z.B. unentschuldbare Verfahrensverzögerungen sowie Missbräuche
bei Verhaftungen und Telefonkontrollen usw. Bleibt das ungesühnt?
Im Fall Cornu wäre zu prüfen (gewesen), ob sein Verhalten nicht einen Amtsmissbrauch
im Sinn von Art. 312 StGB darstellt. Cornu konnte wie erwähnt kaum gutgläubig
sein, als er bei der seinerzeitigen Ablehnung der Beschwerde der Litzistorfer
Anwälte behauptete, Buletti sei als Untersuchungsrichter ein unabhängiger Richter.
Noch schlimmer finde ich, dass er, statt in den Ausstand zu treten, so tat,
als ob er als unabhängiger Beschwerderichter amte. In Art. 312 StGB wird der
Missbrauch der Amtsgewalt bestraft. Laut Bundesgericht geht es um den zweckentfremdeten
Einsatz staatlicher Macht. Die Norm dient einerseits den Interessen des Staates
an zuverlässigen Beamten und schützt andererseits die Bürger vor unkontrollierter
staatlicher Machtentfaltung.4 Unter diese
Norm fällt meines Erachtens zum Beispiel auch eine Rechtsbeugung, zumal die
Schweiz im Unterschied zu andern Ländern keinen entsprechenden Tatbestand kennt.
Bei der Ablehnung der Beschwerde durch die Anklagekammer ging es offiziell um
eine prozessuale Zwangsmassnahme, in der Sache sogar um eine strafrechtliche
Sanktion, die Vernichtung von angeblichem Deliktsgut. Buletti hatte diese Vernichtung
im Einvernehmen mit Cornu angeordnet, obwohl er hiefür nicht zuständig war.
Die Anordnung war wie erwähnt widerrechtlich, weil ein Untersuchungsrichter
nicht vernichten darf. Der Entscheid der Anklagekammer segnete somit unter missbräuchlicher
Partizipation befangener Richter die von Buletti verhängte Sanktion ab und war
ohne Zweifel hoheitlicher Natur.
Deshalb würde es sich aufdrängen, ein Strafverfahren gegen Kantonsrichter Cornu
im Hinblick auf den Verdacht einzuleiten, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
von Art. 312 StGB objektiv und subjektiv verletzt ist. In Freiburg jedoch denkt
niemand daran.
4. CannaBioland IV (Kabinettsjustiz 2000 mit müden Medien)
Wie konnten die Medien über die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gegen Cornu
durch den Grossen Rat informieren?
Art. 59 des Gesetzes über das Reglement des Grossen Rates vom 15. Mai 1979 lautet:
Art. 59.
1Die Sitzungen des Grossen Rates
sind öffentlich.
2Geheime Beratung findet statt über die Begnadigungsgesuche und die Belangungsgesuche und wenn der Grosse Rat als Disziplinarbehörde zu entscheiden hat (Art. 44 KV).
3In anderen Fällen und wenn die Umstände es rechtfertigen, erklärt der Präsident von Beginn der Verhandlungen den Ausschluss der Öffentlichkeit.
4Es verbleiben nur die Grossräte, die Mitglieder des Staatsrates, die Sekretäre und die Weibel im Saal. Die akkreditierten Journalisten verlassen die Pressetribüne nur, wenn der Grosse Rat dies auf Antrag des Präsidenten, eines Grossrates oder eines Staatsrates beschliesst.
5Bei geheimen Beratungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
6Das Protokoll der geheimen Beratungen erwähnt nur den Endbeschluss des Grossen Rates. Über die geheimen Beratungen wird kein Verhandlungsprotokoll geführt. Die Akten dieser Sitzungen werden dem Original des Sitzungsprotoklls beigegeben.
Im vorliegenden Fall wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen,
die Journalisten hingegen konnten bleiben, durften aber nur über das Ergebnis
und nicht über die Beratungen berichten. Wohlverstanden, es ging hier nicht
um höchst persönliche Details in Bezug auf Kantonsrichter Cornu, sondern um
seine geheime Absprache mit Untersuchungsrichter Buletti und die missbräuchliche
Art der Behandlung der Beschwerde der Litzistorfer Anwälte. Es bestand ein hohes
öffentliches Interesse, über diese Missbräuche und die Art der Erledigung des
Falles durch das Parlament informiert zu werden.
Das gleiche Procedere wurde später bei einer Ehrverletzungsklage von Paul Grossrieder
gegen die Regierung angewandt (vgl. hinten C.40), als der Grosse Rat geheim
über die Aufhebung der Immunität debattierte. Mir ist in der Schweiz kein Kanton
bekannt, in welchem bei der Frage der Aufhebung der Immunität das Publikum ausgeschlossen
wird.
In Freiburg bringt man es somit fertig, der Bevölkerung zu kaschieren, was die
von ihm gewählten Volksvertreter machen. Was die Medien anbetrifft, finde ich
es geradezu pervers, Journalisten zu einer Geheimdebatte zuzulassen und ihnen
zu verbieten, darüber zu berichten.
Hat sich ein Freiburger Journalist gegen diese Maulkorbstrategie zur Wehr gesetzt?
Nein. Es verwundert nicht, dass derart zahme Medien von den Behörden nicht ernstgenommen
werden. Als Journalist hätte ich mich dafür eingesetzt, bei der nächsten Pressekonferenz
der Regierung mitzuteilen, heute sei man zwar anwesend, werde aber über die
Pressekonferenz nicht berichten.
Was sagte doch Bundesrat Deiss am 20. September 2001 in einer Rede vor dem UCIP-Kongress
in Freiburg:5 "Die Medien müssen die Freiheit
haben, alles zu sagen, um zu verhindern, dass gewisse Leute alles tun können."
Zur Freiheit und Offenheit gehöre die Presse- und Meinungsfreiheit. Zudem habe
die Presse ohne Zweifel eine wichtige Kontrollfunktion. Man sieht: Zwischen
den Ausführungen von Bundesrat Deiss und den Realitäten im Freiburger Politghetto
klaffen Welten.
5. CannaBioland V (Justizposse mit kontaminierten Akten)
Die Strafkammer des Kantons Freiburg überwies am 29.12.1998 den Beschuldigten
Armin Käser im Cannabioland-Prozess wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz
und anderer Delikte an das Bezirksgericht Tafers. Unterzeichnet war die Verfügung
durch die Kantonsrichter Cornu und Papaux, die an der erwähnten illegalen Absprache
beteiligt waren.
Es wurde in der Folge mehrfach versucht, die Hauptverhandlung dieses Prozesses
über die Runden zu bringen. Ein erster Versuch scheiterte am 21.3.2000.
Die zweite Verhandlung fand vom 13.-16.6.2000 statt. Am 16.6. legte einer der
Anwälte die erwähnte Meldung von Radio Freiburg ins Recht, wonach eine geheime
Absprache stattgefunden habe, an der die Haute-Volée der Freiburger Justiz teilgenommen
hatte und an der mit Untersuchungsrichter Buletti abgesprochen worden war, die
Hanffelder umzupflügen. Dieser Anwalt stellte ein Ausstandsbegehren gegen das
Gericht, das am 21.6.2000 vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen wurde. Das
Kantonsgericht meinte, es vermöge zwar in der Tat zu erstaunen, dass nach dem
Sitzungsprotokoll gewisse Richter, die Staatsanwältin, Untersuchungsrichter
und der Polizeikommandant an der Arbeitssitzung vom 14.5.1997 über das Vorgehen
bezüglich Hanfanbau diskutiert und sich geeinigt hätten, dass die Anpflanzung
von "nicht offiziellen" Pflanzen als illegal zu betrachten und diese zu vernichten
seien. Dass in diesem Rahmen das Vorgehen bezüglich Hanfanbau besprochen und
abgestimmt worden sei, könne aber nur die Teilnehmer dem Vorwurf der Parteilichkeit
aussetzen. Gegen die Richter des Strafgerichts Tafers, die nicht teilgenommen
hätten, könne daraus nichts abgeleitet werden; daran ändere auch der Umstand
nichts, dass der Gerichtspräsident eine Kopie des Sitzungsprotokolls erhalten
habe.
Daraufhin verurteilte das Bezirksstrafgericht in Tafers am 27.6.2000 die beiden
Angeklagten zu 30 und 24 Monaten Gefängnis. Das Bundesgericht jedoch hiess wie
erwähnt am 20.10.2000 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Entscheide
gut. Es führte aus:
"Insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer unterschiedlichen funktionellen
Zuständigkeiten ist es ausgeschlossen, dass an einer Zusammenkunft, an welcher
Vertreter der Polizei, der Untersuchungs- und Anklagebehörden, der Anklagekammer
sowie der erstinstanzlichen Strafgerichte teilnehmen, in direktem Zusammenhang
mit einer konkreten Strafuntersuchung Beschlüsse gefasst werden. Dies widerspricht
grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und läuft auf eine Absprache zwischen
einander über- und untergeordneten Strafverfolgungsbehörden hinaus, die einen
effektiven Rechtsschutz für die Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ... An
der Sitzung vom 14. Mai 1997 behandelte die Konferenz indessen nicht die strafrechtliche
Problematik des Hanfanbaus im Allgemeinen, sondern liess sich von Untersuchungsrichter
Buletti über einen konkreten Fall informieren und fasste einen Beschluss über
die in den erörterten Fragen einzunehmende Haltung. Die Behauptung des Beschwerdeführers
blieb sodann unbestritten, Untersuchungsrichter Buletti habe den Sitzungsbeschluss
weniger als zwei Wochen nach dessen Ergehen in die Tat umgesetzt und bei ihm
Hanfpflanzen beschlagnahmt und vernichtet, und die Anklagekammer habe dieses
Vorgehen unter Mitwirkung der beiden Kantonsrichter Cornu und Papaux, welche
an der Sitzung vom 14. Mai 1997 teilgenommen hatten, geschützt. Dieses Vorgehen
widerspricht nach dem Gesagten elementaren rechtstaatlichen Grundsätzen."
Am 17. September 2001 scheiterte ein dritter Versuch, die Hauptverhandlung in
diesem Prozess über die Bühne zu bringen.6
"Entwicklungshelfer" war ein pensionierter Berner Oberrichter, der als ausserordentlicher
Gerichtspräsident amtete, weil es keinen unbefangenen deutschsprachigen Freiburger
Gerichtspräsidenten mehr gibt! Der Prozess scheiterte an einer Vorfrage. Das
Gericht bejahte auf Antrag der Verteidigung die Nichtigkeit der eingangs erwähnten
Überweisungsverfügung, die von den Kantonsrichtern Cornu und Papaux unterschrieben
worden war. Durch das missbräuchliche Verhalten dieser beiden Kantonsrichter
wurde das ganze Gerichtsdossier kontaminiert. Nach einer Dauer von sechs Jahren
beginnt der Prozess wieder bei Null. Und es ist fraglich, ob in einem neuen
Prozess die bisher gesammelten Beweismittel verwertet werden dürfen, da auch
sie kontaminiert sind, d.h. eine direkte Frucht der illegalen Absprache zwischen
UR Buletti und Vertretern des Kantonsgerichts vom Mai 1997.
Nur ein Detail: Am Vorabend dieser letzten Hauptverhandlung des Cannabioland-Prozesses
tauchten bei Hanfbauer Käser in Litzistorf zwei Polizisten auf; dies war offenbar
am 12. September 2001. Sie hatten einen Hausdurchsuchungsbefehl, ausgestellt
von Untersuchungsrichter Piller am 21. Juni 2001! Vermutlich war der Umstand,
dass man fast drei Monate mit der Vollstreckung des Befehls bis zum Vorabend
der Hauptverhandlung zuwartete Bestandteil des schikanösen Verhaltens der Freiburger
Justiz. Im übrigen ist auch Piller im Zwielicht, weil er bei der geheimen Absprache
im Mai 1997 ebenfalls dabei war.
1 Entscheid der Anklagekammer
vom 25.7.1997, speziell S. 9 f.
2 Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts
vom 24. November 1997.
3 Freiburger Nachrichten vom 15.12.2000.
4 Urteil Bundesgericht vom 23.8.2001 (NZZ,
28.9.2001, S. 16).
5 Freiburger Nachrichten vom 21.9.2001,
S. 3.
6 Vgl. Freiburger Nachrichten vom 18.9.2001,
S. 3: "Glaubwürdigkeit der Justiz steht auf dem Spiel"; La Liberté vom 18.9.2001,
S. 13: "On efface tout et on recommence dans l’affaire de Cannabioland."










